Gefährdungsanalyse Trinkwasser

Gefährdungsanalysen / Risikoabschätzungen Trinkwasser sind Gutachten durch Sachverständige

Die Qualität des Trinkwassers wird in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt.
In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wird der Parameter Legionellen (Legionella spec.) über den technischen Maßnahmenwert bewertet. Im § 3 Begriffsbestimmungen der Trinkwasserverordnung ist der technische Maßnahmenwert für Legionellen wie folgt definiert:
„ist „technischer Maßnahmenwert“ ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden;“ [TrinkwV]

Der technische Maßnamenwert im Trinkwasser ist mit 100 Legionellen (Legionella spec.) / 100 ml definiert. D.h. wenn im Laborbericht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen mindestens ein Befund mehr als 100 Legionellen / 100 ml aufweist, muss ein Sachverständiger für Trinkwasserhygiene eine Gefährdungsanalyse Trinkwasser gemäß § 16 (7) Trinkwasserverordnung anfertigen.

Dies ist im § 16 TrinkwV unter (7) detailliert vorgegeben.

Es heißt dort:
„Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich
1.Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen,
2.eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und
3.die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Anforderung unverzüglich vorzulegen. Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren.“ [TrinkwV]

Die im § 16 TrinkwV unter (7) benannte Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse (UBA Gefährdungsanalyse) finden Sie hier:

Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung | Umweltbundesamt
>> ansehen

In dieser Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission wird auch vorgegeben, welche Kompetenz der Sachverständige für Trinkwasserhygiene für die Anfertigung einer Gefährdungsanalyse Trinkwasser haben soll.

Unsere Empfehlung für die Auftragsvergabe einer Gefährdungsanalyse:

  • Kompetenznachweis vor Auftragsvergabe einfordern; u.a..
  • Ausbildung
  • anerkannte / neutrale Weiterbildung
  • Bestätigte Referenzen für diese Tätigkeit abfragen
  • Alternative; z.B. bestätigte Kompetenz
  • erfolgt Erarbeitung individuell oder nach vorgefertigter Checkliste? (Bei Nutzung Checkliste Empfehlung für Ablehnung Auftragsvergabe.)
  • Zertifikat (erhält nicht jeder) nach VDI 6023 A eines anerkannten und unabhängigen Weiterbildungsträgers vorlegen lassen
  • Haftpflichtversicherung als Sachverständiger mit Leistung: „Erstellung Gutachten“ und der Leistung: „Erstellung Gefährdungsanalyse“ sowie einer ausreichenden Deckung für Personenschäden (z.B. 5.000.000 €) und Vermögensschäden (z.B. 1.000.000 €) vorlegen lassen.

Die Hygieneinspektionsstelle für Trinkwassersysteme (akkreditierte Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020) erhält auch Anfragen, die sich mit der Planung oder Umbauarbeiten an Trinkwasser-Installationen beschäftigen. Mit dem Feststellen von Kontaminationsursachen / Mängeln endet die Tätigkeit der Hygieneinspektionsstelle für Trinkwassersysteme (AHT).

Weiterführende Arbeiten zur Abstellung der Mängel leistet die Hygieneinspektionsstelle für Trinkwassersysteme (AHT) nicht,
da sie als Typ A, das heißt unabhängig, akkreditiert ist.

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