Gefährdungsanalyse Trinkwasser

Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse Trinkwasser

Gefährdungsanalysen / Risikoabschätzungen Trinkwasser sind Gutachten durch Sachverständige

Die Qualität des Trinkwassers wird in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt.
In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wird der Parameter Legionellen (Legionella spec.) über den technischen Maßnahmenwert bewertet. Der technische Maßnamenwert im Trinkwasser ist mit 100 KBE Legionellen (Legionella spec.) / 100 ml definiert. D.h. wenn im Laborbericht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen mindestens ein Befund von 100 KBE Legionellen / 100 ml oder mehr aufweist, muss ein Sachverständiger für Trinkwasserhygiene eine Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse Trinkwasser gemäß § 51 Trinkwasserverordnung anfertigen.

Dies ist im § 51 TrinkwV detailliert vorgegeben.

Es heißt dort:

㤠51 Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.

(1) Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich

1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist

2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,

3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und

4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

(2) In der Risikoabschätzung nach Absatz 1 Nummer 3 sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:

1. eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung nach Absatz 1 Nummer 2,

3. festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

4. sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie

5. die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probennahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.

(3) Der Betreiber hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm nach Absatz 1 Nummer 4 ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Auf Verlangen des Gesundheitsamts ist diesem unverzüglich die Risikoabschätzung zu übermitteln.

(4) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 hat der Betreiber unmittelbar nach deren Abschluss schriftlich oder auf Datenträgern zu dokumentieren. Die Dokumentation hat er nach dem Abschluss der Maßnahmen zehn Jahre verfügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.“ [TrinkwV]

Die im § 51 TrinkwV benannte Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse (UBA Gefährdungsanalyse) finden Sie hier:

Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung | Umweltbundesamt
>> ansehen

In dieser Empfehlung des Umweltbundesamtes nach Anhörung der Trinkwasserkommission wird auch vorgegeben, welche Kompetenz der Sachverständige für Trinkwasserhygiene für die Anfertigung einer Gefährdungsanalyse Trinkwasser haben soll.

Unsere Empfehlung für die Auftragsvergabe einer Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse:

  • Kompetenznachweis vor Auftragsvergabe einfordern; u.a..
  • Ausbildung
  • anerkannte / neutrale Weiterbildung
  • Bestätigte Referenzen für diese Tätigkeit abfragen
  • Alternative; z.B. bestätigte Kompetenz durch DAkkS
  • erfolgt Erarbeitung individuell oder nach vorgefertigter Checkliste? (Bei Nutzung Checkliste Empfehlung für Ablehnung Auftragsvergabe.)
  • Haftpflichtversicherung als Sachverständiger mit Leistung: „Erstellung Gutachten“ und der Leistung: „Erstellung Risikoabschätzung / Gefährdungsanalyse“ sowie einer ausreichenden Deckung für Personenschäden (z.B. 5.000.000 €) und Vermögensschäden (z.B. 1.000.000 €) vorlegen lassen.

Die Hygieneinspektionsstelle für Trinkwassersysteme (akkreditierte Inspektionsstelle nach DIN EN ISO/IEC 17020) erhält auch Anfragen, die sich mit der Planung oder Umbauarbeiten an Trinkwasser-Installationen beschäftigen. Mit dem Feststellen von Kontaminationsursachen / Mängeln endet die Tätigkeit der Hygieneinspektionsstelle für Trinkwassersysteme (AHT).
Weiterführende Arbeiten zur Abstellung der Mängel leistet die Hygieneinspektionsstelle für Trinkwassersysteme (AHT) nicht, da sie als Typ A, das heißt unabhängig, akkreditiert ist.

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